Fragen und Antworten

Wo finde ich aktuelle Informationen zum Thema "Geflüchtete in Schleswig-Holstein"?

Das Ministerium für Soziales, Jugend, familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes SH hat eine Seite mit Informationen rund um das Thema „Geflüchtete in Schleswig-Holstein“ in das Internet gestellt. Auf der Seite im Landesportal können Interessierte unter anderem Angaben wie aktuelle Zahlen über Zugangsentwicklungen, zur Situation in den Erstaufnahmeeinrichtungen und weitere Hinweisen einsehen.

Die neue Informationsseite finden Sie hier.

Asylbewerber, Geflüchtete, Migranten, Geduldete – was sind die Unterschiede?

Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie: Menschen, die zur Flucht gezwungen sind, werden als "Geflüchtete" bezeichnet. Menschen, die aus eigenem Antrieb ihr Land verlassen, gelten als "Migranten".

Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als "Asylbewerber" bezeichnet.

Duldung entsteht, wenn keine Aufenthaltserlaubnis erteilt und kein Asyl gewährt wird, somit das Land wieder verlassen werden muss. Ausreise oder Abschiebung sind aber nicht immer möglich. Gründe dafür können Reiseunfähigkeit, ein fehlender Pass oder eine fehlende Verkehrsverbindung in ein vom Krieg zerstörtes Land sein. So lange, wie die betroffenen Menschen nicht abgeschoben werden können, erhalten sie in Deutschland eine Duldung.

Wer gilt als unbegleiteter minderjähriger Geflüchtete?

Als unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland in ein anderes Land flüchten oder dort zurückgelassen werden. Die Minderjährigen werden beispielsweise alleine von ihren Familien nach Europa geschickt, sie haben ihre Angehörigen zuvor im Krieg verloren oder verlieren sie während der Flucht verloren.

Was ist ein DaZ-Zentrum?

In jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt gibt es DaZ-Zentren ("Deutsch als Zweitsprache"). Ein DaZ-Zentrum ist eine organisatorische Verbindung von mehreren Schulen, das schulartübergreifend und in einem dafür festgelegten Einzugsbereich Deutschkurse für eigene und externe Schülerinnen und Schüler ohne oder mit äußerst geringen Deutschkenntnissen anbietet. Ziel dieser Sprachbildung ist es, dass Kinder und Jugendliche erfolgreich in der Schule mitarbeiten können, begabungsgerecht beschult werden und einen Schulabschluss erreichen können, der ihrem individuellen Leistungsvermögen entspricht - und zwar sprach- und herkunfts-unabhängig. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Was steht im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)?

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf.

Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen) und für andere Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen.

Folgende Leistungen sind vorgesehen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen

Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereitgestellt. Hiervon kann – soweit nötig – abgewichen werden, wenn der Asylbewerber nicht in einer Aufnahmeein-richtung (Gemeinschaftsunterkunft) untergebracht ist. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer.

Nähere Auskünfte erteilt die örtlich zuständige Sozial- oder Ausländerbehörde.

Haben Geflüchtete und Asylbewerber einen Anspruch auf das Bildungspaket?

Das Bildungspaket gilt für alle Familien, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind oder Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Die Publikation mit ausführlichen Informationen und dem gesamten Leistungsspektrum finden Sie unter der angegebenen Quelle.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Broschüre „Das Bildungspaket“. Stand: April 2015.

Können Geflüchtete und Asylbewerber im Sportverein mitmachen?

Ja. Für die Teilnahme an den Sportangeboten eines Sportvereins spielt es keine Rolle, ob es sich um Geflüchtete oder Asylbewerber handelt und welchen Status sie besitzt. Ob die Person dann Mitglied sein muss oder nicht, liegt in der Entscheidung des jeweiligen Sportvereins. (Siehe auch Versicherungsschutz)

Quelle: Landessportverband S-H e.V.

Besteht Versicherungsschutz, wenn Asylbewerber und Geflüchtete am Sportbetrieb teilnehmen?

Der Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) hat mit der ARAG-Sport-Versicherung einen Zusatzvertrag für die Versicherung von Asylbewerbern und Geflüchtete, die sportliche Angebote in den LSV-Mitgliedsvereinen nutzen, abgeschlossen.

Der Versicherungsschutz besteht in vollem Umfang in der Unfall-, Haftpflicht-, Kranken- und Rechtschutzversicherung des aktuell gültigen Sportversicherungs-vertrages. Die versicherten Personen sind auch als Zuschauer/Begleiter sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Veranstaltungen versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Sportstätte und endet mit deren Verlassen bzw. spätestens mit Beendigung der Veranstaltung. Mitversichert ist der direkte Weg von den Veranstaltungen in die Unterkunft (Rückweg). Mit dieser Regelung erhalten sportlich aktive Geflüchtete und Asylbewerber die gleiche Absicherung wie reguläre Vereinsmitglieder. Dieser Zusatzvertrag gilt seit dem 20. Januar 2015. Der LSV übernimmt die Kosten für den Versicherungsvertrag, um seine Vereine und Verbände von zusätzlichen Kosten zu entlasten. Für die Vereine ist es so leichter, einen Beitrag zur Integration der Asylbewerber und Geflüchtete in unsere Gesellschaft und in den organisierten Sport zu leisten. Mit diesem Versicherungsvertrag hat der LSV einen weiteren wichtigen Baustein in der Integrationsarbeit des Sports gesetzt.

Eintretende Schadenfälle sind wie in anderen Fällen über den veranstaltenden Verein/Verband dem zuständigen Versicherungsbüro der ARAG-Sportversicherung beim Landessportverband Schleswig-Holstein zu melden. Hier werden auch Auskünfte zur Neuregelung erteilt.

Quelle: Landessportverband S-H e.V.

Können Mitgliedsbeiträge in Vereinen für minderjährige Geflüchtete und Asylbewerber über das Bildungspaket finanziert werden?

Ja. Mitmachen ist möglich in den Bereichen Kultur, Sport und Freizeit. Bis zu 15 Euro stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich zur Verfügung - zum Beispiel Für Musikunterricht, den Sportverein oder die Pfadfinder-Freizeit bzw. vergleichbare Freizeiten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Broschüre „Das Bildungspaket“. Stand: April 2015.

Können Mitgliedsbeiträge für Erwachsene Geflüchtete und Asylbewerber über den Landessportverband S-H e.V. finanziert werden?

Im § 23 der Landeshaushaltsordnung ist der Begriff der Zuwendung geregelt. Dort steht, dass Zuwendung nur für bestimmte Zwecke vergeben werden dürfen, wenn ein erhebliches Interesse besteht und ohne diese Zuwendung die Erfüllung des Zwecks nicht erfüllt werden kann. Bei den Mitgliedsbeiträgen geht es um die Grundfinanzierung der Sportvereine, also nicht um einen bestimmten Zweck (z.B. Förderung der Integration). Des Weiteren werden Zuwendungen für bestimmte Zwecke vergeben, bei dem der Zuwendungsgeber ein erhebliches Interesse hat. Bei der Finanzierung von Mitgliedsbeiträgen liegt das erhebliche Interesse beim Zuwendungsnehmer (also dem Verein). In den Verwaltungsvorschriften zu diesen Paragraph wird ergänzt, dass es sich bei satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge nicht um Zuwendungen handelt.

Demnach ist eine Förderung von Mitgliedsbeiträgen zuwendungsrechtlich nicht möglich.

In Einzelfällen besteht jedoch die Möglichkeit zur Übernahme von Zusatzbeiträgen für besondere Vereinsangebote.

Quelle: Landessportverband S-H e.V.

Wie können Geflüchtete und Asylbewerber eine Spielberechtigung/ Spielerpass bekommen?

Eine Spielberechtigung muss, wie üblich, durch den betreffenden Verein bei der Passstelle des jeweiligen Landesfachverbandes beantragt werden. Dort erfahren Sie die jeweiligen Voraussetzungen.

Quelle: Landessportverband S-H e.V.

Was muss beachtet werden, wenn Geflüchtete und Asylbewerber am Wettkampfbetrieb der Verbände teilnehmen möchten?

Spielerinnen und Spieler mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können an Auswärtsspielen ihrer Mannschaft über die Bezirks- bzw. Landesgrenzen hinaus teilnehmen. Die sogenannte „Residenzpflicht“ ist seit Ende 2014 weitgehend abgeschafft worden und gilt nur noch in den ersten drei Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet. Danach ist behördlicherseits nur noch der Wohnort vorgeschrieben („Wohnsitzauflage“), der aber ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde vorübergehend verlassen werden kann. Es kann jedoch weiterhin Ausnahmen und Auflagen durch die Ausländerbehörde geben. Wer der Residenzpflicht unterliegt, muss für Auswärtsfahrten bei der zuständigen Ausländerbehörde eine „Verlassenserlaubnis“ beantragen.

Bei Fahrten ins Ausland müssen die individuellen Visumbestimmungen im Zielland berücksichtigt werden, die von den Regelungen für deutsche Staatsangehörige abweichen können. Auch dürfen befristete Aufenthaltstitel nicht während der Reise ablaufen, da Probleme bei der Wiedereinreise ins Bundesgebiet entstehen können. Geduldete müssen in jedem Fall vor einer Auslandsreise rechtzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen, da eine Duldung mit der Ausreise aus Deutschland erlischt. Von der Ausländerbehörde kann in diesem Fall z.B. eine Aufenthaltserlaubnis mit kurzer Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Auch Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, sollten sich vor einer Auslandsreise von der zuständigen Ausländerbehörde beraten lassen.

Quelle: Deutscher Fußball-Bund

Können Geflüchtete ein Freiwiliges Soziales Jahr (FSJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren?

Eine Beschäftigung im Rahmen der Freiwilligendienste, hängt mitunter vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie von einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ab. Wenn Sie gerne einen Geflüchtete im FSJ oder BFD beschäftigen möchten, wenden Sie sich zur Klärung der Modalitäten an die Sportjugend Schleswig-Holstein e.V.

Weitere Informationen zum Thema Bundesarbeitskreis FSJ hier.

Ehrenkodex zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Sport

Der Beirat des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV) hat am 24. November 2011 einen "Ehrenkodex zum besonderen Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sport" für die Anwendung im organisierten Sport in Schleswig-Holstein beschlossen. Der Ehrenkodex soll für alle ehrenamtlich und hauptberuflich Tätigen in Sportvereinen und -verbänden gelten.

Weitere Informationen und Materialien finden hier.

Welche Zugangsbedingungen bestehen für Geflüchtete zum Arbeitsmarkt?

Die Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete hängen maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Gibt es Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten für Vereine und Verbände?

Der Landessportverband S-H. e.V. (LSV) und das Land SH unterstützen die Sportvereine im Land finanziell, die Geflüchteten die Teilnahme an ihren Angeboten ermöglichen.

Weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier.

Die Sportjugend Schleswig-Holstein engagiert sich für die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen im Sport und hat daher mit Unterstützung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und weiterer Förderer einen Kinderhilfsfonds gegründet. Vereine und Verbände können Mittel aus dem Kinderhilfsfonds und dem Vereinshilfen-Starterpaket beantragen, um Kinder und Jugendliche bzw. deren Familien bei der Bezahlung der Sportteilnahmekosten zu unterstützen.

Die Egidius-Braun-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes, die deutsche Fußballnationalmannschaft und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration haben gemeinsam die Flüchtlingsinitiative „1:0 für ein Willkommen“ ins Leben gerufen.

Weitere Informationen und die Broschüre finden Sie bei der Egidius Braun Stiftung sowie beim Deutschen Fußball-Bund.

Quelle: Deutscher Fußball-Bund

Crowdfunding ist eine Möglichkeit zur Finanzierung verschiedenster Projekte im Internet. Dabei handelt es sich um eine Art Sponsoring, mit dem Unterschied, dass es nicht einen einzelnen, sondern gleich mehrere Sponsoren gibt. Sportvereine können das Projekt auf einer Internetplattform einstellen und Freunde, Bekannte, Mitglieder aber auch Fremde können ihren Beitrag zur Finanzierung leisten. Diese Unterstützer erhalten eine Gegenleistung wie beim traditionellen Sponsoring (z.B. Werbefläche, freien Eintritt, Gutscheine von Unternehmen etc.) Um ein zentrales Instrument zu schaffen hat das Land die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beauftragt, eine landesweite Spendenplattform zu errichten und für das Land zu betreiben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

"Integration durch Sport" ist ein Programm des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Es wird auf Landesebene in den Landessportbünden und -verbänden eigenverantwortlich von Landes- und Regionalkoordinationen umgesetzt, die die Sportvereine, Netzwerkpartner und freiwillig Engagierten an der Basis in ihrer Integrationsarbeit konzeptionell, planerisch und organisatorisch unterstützen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stehen dem Programm als Zuwendungsgeber und Partner im fortlaufenden Prozess der Programmoptimierung begleitend zur Seite. Mehrsprachige Informationsbroschüren zu einzelnen Programminhalten stehen in Printversion zur Verfügung.

Sportvereine können beim LSV SH einen Antrag auf Stützpunktförderung stellen.

Quelle: www.integration-durch-sport.de

Können sich Ehrenamtliche für die Flüchtlingsarbeit qualifizieren?

Ja, die Fortbildungsangebote greifen die aktuellen Herausforderungen auf und vermitteln in unterschiedlichen Formaten (Kurzworkshop, Tagesveranstaltung, kompaktes Wochenende) interkulturelle Handlungskompetenzen.

Sie sind auf der Homepage näher beschrieben und können jederzeit gebucht werden.

Gefährdet das Engagement der Vereine für Geflüchtete die Gemeinnützigkeit?

Die beitragsfreie Aufnahme von Geflüchteten in gemeinnützigen Vereinen führt nicht dazu, dass die Gemeinnützigkeit der Vereine gefährdet wird. Das haben alle 16 Finanzminister/innen und -senator/innen der Länder in ihrer regulären Konferenz in Berlin Ende 2015 einstimmig festgestellt.

Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen erklärt dazu: "Jeder Verein hat jetzt Klarheit: Der Einsatz für Flüchtlinge ist gut und richtig und kann keine negativen Konsequenzen für die steuerliche Gemeinnützigkeit haben. Wenn sich Vereiene um die Integration von Flüchtlingen kümmern, ist das geradezu ein Paradebeispiel für gemeinnütziges Handeln. Dafür gilt ihnen mein herzlicher Dank."

Der Bund hat eine zügige Prüfung und - soweit überhaupt nötig - Klarstellung zugesagt. Denn durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums war zwischenzeitlich Irritation entstanden, ob die beitragsfreie Aufnahme von Geflüchteten dazu führen kann, dass ein gemeinnütziger Verein seine steuerliche Anerkennung verlieren kann, wenn die Beitragsfreiheit nicht in der Satzung geregelt ist.

Die für die Steuerverwaltung zuständigen Länder bejahen die Gemeinnützigkeit. Deshalb können die Vereine mit ihren Aktivitäten weitermachen.

Wenn sich herausstellen sollte, dass doch noch eine Verwaltungsvorschrift geändert werden müsste, sollte der Bund dies zügig umsetzen. Auch dann werden die Vereine ihre Aktivitäten fortsetzen können.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen

Ist die Gemeinnützigkeit bei beitragsfreier Mitgliedschaft von Geflüchteten in Vereinen gefährdet?

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in diesem Formular:

Beitragsfreiheit

Gibt es einen rechtlichen Leitfaden für die Vereinsarbeit mit Geflüchteten und Asylbewerbern?

Die DOSB Führungsakademie hat einen rechtlichen Leitfaden für die Vereinsvorstände zur Vereinsarbeit mit Geflüchtete und Asylbewerbern entwickelt. Ein Auszug dieses Leitfadens steht ihnen als Download zur Verfügung.

» Auszug aus "Vereinsarbeit mit Flüchtlingen und Asylbewerber"

Weitere Informationen:

Wie wird bei ausländischen Geflüchteten mit der Erfordernis eines Führungszeugnisses umgegangen?

Nach § 72a SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen Straftaten nach den §§ 171, 174-174c, 176-180a, 181a, 182-184f, 225, 232- 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind. Deshalb ist hier die Vorlage eines Führungszeugnisses bzw. eines erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Bundesfreiwilligendienstleistenden.

Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Incomern bevorzugt in Bereichen der Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen hat sich die Frage gestellt, wie bei ausländischen Freiwilligen dem Erfordernis eines Führungszeugnisses genügt werden kann, wenn in dem Heimatland selbst kein entsprechendes Register geführt wird.

Nach Auskunft des Fachreferates 512 im BMFSFJ kann man die deutschen Strukturen nicht auf andere Länder übertragen. Von daher ist zu akzeptieren, dass ausländische Freiwillige ggf. kein Führungszeugnis vorlegen können. Hier müssen die Zentralstellen und Einsatzstellen besonders sensibilisiert sein. Sie müssen auf der einen Seite die Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit vor Augen haben. Auf der anderen Seite müssen sie sich einen persönlichen differenzierten Eindruck von dem/der Freiwilligen verschaffen. Nach einer entsprechenden Abwägung kann dann hier eine eidesstattliche Versicherung oder Ähnliches verlangt werden.

Vergleichbar wird man mit dem Einsatz von Flüchtlingen umgehen müssen, da diese oftmals auch völlig ohne Papiere ankommen. Auf jeden Fall sollte ein Ehrenkodex/eine Selbstverpflichtung unterzeichnet werden. Diese muss natürlich im Vorfeld besprochen ggf. auch übersetzt werden.

Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nach § 72a SGB VIII ist nicht für alle verbindlich, sondern nur für Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine rechtliche Verpflichtung zur Einsichtnahme von erweiterten Führungszeugnissen ergibt sich für Sportvereine und –verbände erst, wenn sie in den Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII fallen (freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der solche Aufgaben wahrnimmt) und eine Vereinbarung mit dem zuständigen öffentlichen Träger der Kinder und Jugendhilfe geschlossen haben oder die Einsichtnahme in einem Zuwendungsbescheid geregelt ist. Dies trifft nicht auf alle Sportorganisationen in Deutschland zu. Aber auch hier müssen die Zentralstellen und Einsatzstellen ihre Verantwortung übernehmen  und gleiche Sensibilität walten lassen.

Zu beachten ist noch, dass Freiwilligendienstleistende keine Gebühr zahlen müssen.

Gibt es Ausnahmen für Flüchtlingsmannschaften im Rahmen der Spielverordnung des SHFV?

Auf Initiative des Kreisfußballverbandes Nordfriesland wurde im Juni ein Pilotprojekt zur einjährigen Aussetzung von § 9 der Spielordnung des SHFV bei Flüchtlingsmannschaften durch den Beirat beschlossen. Darum geht es in diesem Pilotprojekt: Für die Spielzeit 2016/17 fallen neugemeldete Mannschaften, die zum größeren Teil (über 50 % auf dem Mannschaftsmeldebogen) aus Spielerinnen oder Spielern bestehen, die als Migranten oder Flüchtlinge neu in den betreffenden Verein gekommen sind und die ihre Spielberechtigung erstmals in der Saison 2015/ 16 oder später erhalten haben, nicht unter den § 9 der Spielordnung des SHFV. Der betreffende Verein muss dementsprechend für diese Mannschaft im ersten Jahr keinen Schiedsrichter stellen.

Dieses Pilotprojekt trägt einer aktuellen Sondersituation Rechnung, die im Beirat nicht nur durch den Kreisfußballverband Nordfriesland, sondern auch durch andere Kreisfußballverbände bestätigt wurde. Zahlreiche Vereine in Schleswig-Holstein kümmern sich seit Beginn der veränderten Flüchtlingssituation im Jahr 2015 dankenswerterweise intensiv durch ehrenamtliches Engagement um Menschen, die mit einem Flüchtlingsstatus neu nach Schleswig-Holstein gekommen sind. Um diesen Menschen Möglichkeiten der aktiven Freizeitgestaltung und Integration zu geben, wurden in vielen Vereinen die Rahmenbedingungen geschaffen, dass diese Menschen nicht nur am Trainingsbetrieb der Vereine, sondern durch eine vom SHFV erteilte Spielberechtigung auch am Punktspielbetrieb teilnehmen können. Aufgrund des großen Bedarfs sind in vielen Vereinen neue Mannschaften gegründet worden, um den Neuankömmlingen die Möglichkeit der Teilnahme am Spielbetrieb zu geben.

Damit die Vereine, die mit ehrenamtlichem Einsatz diese gesamtgesellschaftlich höchst bedeutende Aufgabe annehmen, nicht für ihr Engagement im Rahmen des § 9 der Spielordnung benachteiligt werden, da es schwer ist, in kurzer Zeit auch Schiedsrichter für die neuen Mannschaften zu finden, ermöglicht dieses Projekt eine der Sondersituation angemessene Übergangsfrist. Häufig kommt noch dazu, dass bei vielen der neuen Vereinsmitglieder aufgrund ihres prekären Aufenthaltsstatus nicht sicher ist, wie lange sie für ihren Verein spielen können.

Aber auch ist es eine Chance, dann in dem Jahr aus dieser Mannschaft auch einen Schiedsrichter auszubilden, so dass dieser auch auf das Folgejahr als Schiedsrichter gelten kann.

 Es ist die richtige Entscheidung des Beirats, diese Pilotprojekt zu beschließen, denn die Vereine mit einem Ordnungsgeld wegen eines fehlenden Schiedsrichters gewissermaßen dafür zu bestrafen, dass sie Flüchtlinge in ihrem Verein und Mannschaften aufnehmen, wäre ein absoluter falscher Weg.

 Hoffen wir auf ein erfolgreiches Pilotjahr mit neuen Erkenntnissen, so dass wir im Anschluss bewerten können, ob es praktikabel war oder ob wir an gewissen Schrauben noch etwas drehen müssen und sollten.